Beratungseinsatz § 37.3.
Für Pflegegeldempfänger der Pflegegrade 2 bis 5 trifft das Sozialgesetzbuch, Elftes Buch, Artikel 37, Absatz 3 zu, oder kurz § 37,3 SGB XI.
Erinnerungsservice
Nie wieder den Beratungseinsatz verpassen, wir kümmern uns um Ihren Termin
Tipps
Wir halten Sie auf den laufenden über Fördermöglichkeiten & Zuschüsse
Wir bieten Ihnen Langjährige Erfahrung
Wir können Sie neutral beraten
Dadurch das wir keine Grund oder Behandlungspflege übernehmen haben wir keine Interesse daran Ihnen Leistungen zu verkaufen die Sie nicht benötigen
Unsere Leistungen
Das können wir für Sie tun
Beratungseinsätze § 37
Wir führen den verpflichtenden Beratungseinsatz für alle Pflegebedürftigen durch
Erinnerungsservice
Auf Wunsch planen wir direkt den nächsten Beratungseinsatz, oder erinnern Sie kurz vorher
Unabhängige Beratung
Wir werden Ihnen keine Pflege anraten die Sie nicht benötigen, da wir selber keine anbieten
Jahrelange Erfahrung
Wir kennen Ihre Rechte und helfen Ihnen dabei diese in Anspruch zu nehmen
Info Material
Auch nach der Beratung lassen wir Sie nicht alleine, auf Wunsch bekommen Sie weiteres Material
Formulare & Anträge
Auf unserer Webseite stellen wir Ihnen die Wichtigsten Formulare & Anträge zur Verfügung
Unabhängig Beratungsstelle
Daniela & Marvin Menart
Wir möchten Sie dabei unterstützen solange wie möglich zu Hause zu leben und gepflegt zu werden
Wir können Ihnen Beratend zur Seite stehen und Empfehlungen aussprechen welche sich bei anderen Kunden bereits erwiesen haben
Ab Pflegegrad 1 sind alle unsere Leistungen für Sie kostenfrei
Häufige Fragen
Die häufigsten Fragen kurz zusammengefasst
Bei der Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 handelt es sich um die gesetzlich vorgeschriebene Beratung für pflegebedürftige Personen der Stufe 2 in Deutschland. Für die Pflege der Stufe 1 sind Empfehlungen freiwillig. Ziel ist es, eine individuelle und bedarfsgerechte Pflege sicherzustellen und pflegebedürftige Menschen bei der Organisation und Finanzierung von Pflegeleistungen zu unterstützen. Um eine Beratung in Anspruch nehmen zu können, muss die pflegebedürftige Person zu Hause wohnen. Wer dauerhaft in einer stationären Einrichtung wohnt, hat keinen Anspruch darauf.
Grundsätzlich hat eine pflegebedürftige Person der Stufe 1 Anspruch auf Pflegeberatung nach Artikel 37.3. Für die Pflege der Stufe 1 ist die Beratung freiwillig, wird jedoch empfohlen. Um eine Beratung in Anspruch nehmen zu können, muss die pflegebedürftige Person zu Hause wohnen. Wer dauerhaft in einer stationären Einrichtung wohnt, hat keinen Anspruch darauf.
Bei der Pflegestufe 4 oder 5 muss die Pflegeberatung gemäß Ziffer 37.3 vierteljährlich (d. h. alle drei Monate) in Anspruch genommen werden. Bei der Pflegestufe 2 oder 3 müssen die Beratungen alle sechs Monate stattfinden.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Beratung auf dem neuesten Stand ist und bei Bedarf neue Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Im Beratungsgespräch werden Empfehlungen zu möglichen Schulungen, Hilfen, Umstellungsmaßnahmen oder anderen pflegebezogenen Leistungen ausgesprochen. Dies muss grundsätzlich auch hier angegeben werden, wenn das aktuelle Pflegeniveau nicht mehr ausreicht, um den tatsächlichen Pflegebedarf zu decken. Beratungsleistungen ersetzen jedoch nicht eine umfassende Beurteilung zur Feststellung des Pflegegrades.
Nein die Beratung wird bei vorhandenen Pflegegrad von Pflegekasse übernommen.
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Pflegeberatung Menart ist ein aufstrebendes Unternehmen, das sich auf die Beratung gemäß §37,3 SGB XI
Marvin Menart Nov 2021