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Hamminkeln & Umgebung 02857 / 5612348

Beratungseinsatz § 37.3.

Für Pflegegeldempfänger der Pflegegrade 2 bis 5 trifft das Sozialgesetzbuch, Elftes Buch, Artikel 37, Absatz 3 zu, oder kurz § 37,3 SGB XI.

Erinnerungsservice

Nie wieder den Beratungseinsatz verpassen, wir kümmern uns um Ihren Termin

Tipps

Wir halten Sie auf den laufenden über Fördermöglichkeiten & Zuschüsse

Wir bieten Ihnen Langjährige Erfahrung

Wir können Sie neutral beraten

Dadurch das wir keine Grund oder Behandlungspflege übernehmen haben wir keine Interesse daran Ihnen Leistungen zu verkaufen die Sie nicht benötigen

Unsere Leistungen

Das können wir für Sie tun

Beratungseinsätze § 37

Wir führen den verpflichtenden Beratungseinsatz für alle Pflegebedürftigen durch

Erinnerungsservice

Auf Wunsch planen wir direkt den nächsten Beratungseinsatz, oder erinnern Sie kurz vorher

Unabhängige Beratung

Wir werden Ihnen keine Pflege anraten die Sie nicht benötigen, da wir selber keine anbieten

Jahrelange Erfahrung

Wir kennen Ihre Rechte und helfen Ihnen dabei diese in Anspruch zu nehmen

Info Material

Auch nach der Beratung lassen wir Sie nicht alleine, auf Wunsch bekommen Sie weiteres Material

Formulare & Anträge

Auf unserer Webseite stellen wir Ihnen die Wichtigsten Formulare & Anträge zur Verfügung

Unabhängig Beratungsstelle

Daniela & Marvin Menart

Wir möchten Sie dabei unterstützen solange wie möglich zu Hause zu leben und gepflegt zu werden

Wir können Ihnen Beratend zur Seite stehen und Empfehlungen aussprechen welche sich bei anderen Kunden bereits erwiesen haben

Ab Pflegegrad 1 sind alle unsere Leistungen für Sie kostenfrei

Häufige Fragen

Die häufigsten Fragen kurz zusammengefasst

Bei der Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 handelt es sich um die gesetzlich vorgeschriebene Beratung für pflegebedürftige Personen der Stufe 2 in Deutschland. Für die Pflege der Stufe 1 sind Empfehlungen freiwillig. Ziel ist es, eine individuelle und bedarfsgerechte Pflege sicherzustellen und pflegebedürftige Menschen bei der Organisation und Finanzierung von Pflegeleistungen zu unterstützen. Um eine Beratung in Anspruch nehmen zu können, muss die pflegebedürftige Person zu Hause wohnen. Wer dauerhaft in einer stationären Einrichtung wohnt, hat keinen Anspruch darauf.

Grundsätzlich hat eine pflegebedürftige Person der Stufe 1 Anspruch auf Pflegeberatung nach Artikel 37.3. Für die Pflege der Stufe 1 ist die Beratung freiwillig, wird jedoch empfohlen. Um eine Beratung in Anspruch nehmen zu können, muss die pflegebedürftige Person zu Hause wohnen. Wer dauerhaft in einer stationären Einrichtung wohnt, hat keinen Anspruch darauf.

Bei der Pflegestufe 4 oder 5 muss die Pflegeberatung gemäß Ziffer 37.3 vierteljährlich (d. h. alle drei Monate) in Anspruch genommen werden. Bei der Pflegestufe 2 oder 3 müssen die Beratungen alle sechs Monate stattfinden.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Beratung auf dem neuesten Stand ist und bei Bedarf neue Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Im Beratungsgespräch werden Empfehlungen zu möglichen Schulungen, Hilfen, Umstellungsmaßnahmen oder anderen pflegebezogenen Leistungen ausgesprochen. Dies muss grundsätzlich auch hier angegeben werden, wenn das aktuelle Pflegeniveau nicht mehr ausreicht, um den tatsächlichen Pflegebedarf zu decken. Beratungsleistungen ersetzen jedoch nicht eine umfassende Beurteilung zur Feststellung des Pflegegrades.

Nein die Beratung wird bei vorhandenen Pflegegrad von Pflegekasse übernommen.

Neuigkeiten

Aktuelle Neuigkeiten

Ihre Unabhängige Beratungsstelle in

Pflegeberatung Menart ist ein aufstrebendes Unternehmen, das sich auf die Beratung gemäß §37,3 SGB XI

Marvin Menart Nov 2021