Häufige Fragen
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Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2, die zuhause gepflegt werden und ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen in regelmäßigen Abständen Beratungsbesuche im eigenen häuslichen Umfeld in Anspruch nehmen und dies gegenüber der Pflegeversicherung nachweisen.
Der Beratungseinsatz wird bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 einmal im Halbjahr durchgeführt (= alle 6 Monate). Bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 wird der Beratungsbesuch einmal im Vierteljahr durchgeführt (= alle 3 Monate).
Die Kosten für den Beratungsbesuch übernimmt die Pflegekasse. Das bedeutet, dass pflegebedürftige Personen für den Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI nicht zahlen und auch nicht in Vorkasse treten müssen.
Pflegegrad 2 | 1 x pro Halbjahr | 30.06, 31.12 |
Pflegegrad 3 | 1 x pro Halbjahr | 30.06, 31.12 |
Pflegegrad 4 | 1 x pro Vierteljahr | 31.03, 30.06, 30.09, 31.12 |
Pflegegrad 5 | 1 x pro Vierteljahr | 31.03, 30.06, 30.09, 31.12 |
Ein Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI dauert in der Regel etwa 25 bis 45 Minuten. Die Dauer hängt u. a. davon ob, in welchem Bereich die Pflege überprüft wird.