Beratungseinsatz § 37.3.
Für Pflegegeldempfänger der Pflegegrade 2 bis 5 trifft das Sozialgesetzbuch, Elftes Buch, Artikel 37, Absatz 3 zu, oder kurz § 37,3 SGB XI.
Erinnerungsservice
Nie wieder den Beratungseinsatz verpassen, wir kümmern uns um Ihren Termin
Tipps
Wir halten Sie auf den laufenden über Fördermöglichkeiten & Zuschüsse
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Wir können Sie neutral beraten
Dadurch, dass wir keine Grund- oder Behandlungspflege übernehmen haben wir kein Interesse daran daran Ihnen Leistungen zu verkaufen, die Sie nicht benötigen
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Beratungseinsätze § 37
Wir führen den verpflichtenden Beratungseinsatz für alle Pflegebedürftigen durch
Erinnerungsservice
Auf Wunsch planen wir direkt den nächsten Beratungseinsatz, oder erinnern Sie kurz vorher
Unabhängige Beratung
Wir werden Ihnen keine Pflege anraten die Sie nicht benötigen, da wir selber keine anbieten
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Wir kennen Ihre Rechte und helfen Ihnen dabei diese in Anspruch zu nehmen
Info Material
Auch nach der Beratung lassen wir Sie nicht alleine, auf Wunsch bekommen Sie weiteres Material
Formulare & Anträge
Auf unserer Webseite stellen wir Ihnen die Wichtigsten Formulare & Anträge zur Verfügung
Unabhängig Beratungsstelle
Daniela & Marvin Menart
Wir möchten Sie dabei unterstützen solange wie möglich zu Hause zu leben und gepflegt zu werden
Wir können Ihnen Beratend zur Seite stehen und Empfehlungen aussprechen welche sich bei anderen Kunden bereits erwiesen haben
Ab Pflegegrad 1 sind alle unsere Leistungen für Sie kostenfrei
Häufige Fragen
Die häufigsten Fragen kurz zusammengefasst
Hier ist der aktualisierte und korrigierte Text. Ich habe dabei nicht nur die Pflegegrade angepasst, sondern auch die rechtliche Nuance korrigiert (da die Beratung für die Grade 2 bis 5 verpflichtend ist, nicht nur für Grad 2).
Korrigierte Fassung:
„Bei der Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI handelt es sich um die gesetzlich vorgeschriebene Beratung für pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen. Für Personen mit dem Pflegegrad 1 ist die Beratung freiwillig. Ziel ist es, eine individuelle und bedarfsgerechte Pflege sicherzustellen und pflegebedürftige Menschen sowie deren Angehörige bei der Organisation und Finanzierung von Pflegeleistungen zu unterstützen. Um diese Beratung in Anspruch nehmen zu können, muss die pflegebedürftige Person in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt werden. Wer dauerhaft in einer stationären Einrichtung wohnt, hat keinen Anspruch darauf.
Grundsätzlich hat eine pflegebedürftige Person des Grades 1 Anspruch auf Pflegeberatung nach Artikel 37.3. Für Menschen mit Pflegegrad 1 ist die Beratung freiwillig, wird jedoch empfohlen. Um eine Beratung in Anspruch nehmen zu können, muss die pflegebedürftige Person zu Hause wohnen. Wer dauerhaft in einer stationären Einrichtung wohnt, hat keinen Anspruch darauf.
Seit dem 01.01.2026 müssen nun alle Pflegegrade 2-5 den Beratungsnachweis nur noch halbjährlich durchführen lassen.
Im Beratungsgespräch werden Empfehlungen zu möglichen Schulungen, Hilfen, Umstellungsmaßnahmen oder anderen pflegebezogenen Leistungen ausgesprochen. Dies muss grundsätzlich auch hier angegeben werden, wenn das aktuelle Pflegeniveau nicht mehr ausreicht, um den tatsächlichen Pflegebedarf zu decken. Beratungsleistungen ersetzen jedoch nicht eine umfassende Beurteilung zur Feststellung des Pflegegrades.
Nein die Beratung wird bei vorhandenen Pflegegrad von Pflegekasse übernommen.
V. & K. Dethlefsen
ich kann diese Beratungsstelle nur weiterempfehlen.👍
Mir wurde versichert, das ich zum nächsten Nachweis angerufen werde bzgl. Eines Termines, das meine Krankenkasse den Nachweis rechtzeitig hat.
Vielen Dank für das tolle Gespräch,
L.G. An Herr Menart!







