Die geplante Pflegereform wirft viele Fragen auf: Wird es schwieriger, einen Pflegegrad zu bekommen? Was passiert mit der Verhinderungspflege? Und welche Unterstützung bleibt für pflegende Angehörige?
Pflegeberatung Menart erklärt die wichtigsten geplanten Änderungen und ihre Bedeutung für Familien in Hamminkeln, Wesel und Umgebung.
Wichtig: Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die folgenden Regelungen und Termine können sich deshalb noch ändern. Bis zum jeweiligen Inkrafttreten gelten die bestehenden gesetzlichen Ansprüche.
Wann soll die Pflegereform kommen?
Der Entwurf sieht mehrere Umsetzungsschritte vor:
Geplanter Zeitpunkt
Wichtige Änderungen
1. Januar 2027
Neue Leistungsbudgets, Änderungen bei der Begutachtung und höherer Kinderlosenzuschlag
1. Januar 2028
Weitere Beitragsregeln und neue Strukturen für die Akutversorgung
1. Januar 2029
Neue Pflegebegleitung und jährliche Anpassung der Leistungsbeträge
Für Familien ist entscheidend, welche Änderungen ihre konkrete Versorgung betreffen. Eine höhere monatliche Leistung bedeutet beispielsweise nicht automatisch, dass insgesamt mehr Unterstützung zur Verfügung steht.
Pflegegrade: Höhere Hürden bei neuen Einstufungen
Für die Pflegegrade 1 bis 3 sollen höhere Punkteschwellen gelten. Bereits anerkannte Pflegegrade sollen vor einer Herabstufung allein aufgrund der neuen Einstufungsregeln geschützt werden.
Dieser Schutz bedeutet jedoch keine Garantie, dass jede bestehende Leistung unverändert bleibt. Pflegegrade und Leistungsansprüche müssen getrennt betrachtet werden.
Pflegegeld soll zum Entlastungsbudget werden
Ab 2027 sind folgende monatliche Beträge vorgesehen:
Pflegegrad
Geplantes Entlastungsbudget
Pflegegrad 2
380 Euro
Pflegegrad 3
630 Euro
Pflegegrad 4
890 Euro
Pflegegrad 5
1.080 Euro
Aus diesem Budget sollen auch selbst organisierte Ersatzpflege und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel finanziert werden. Der bisherige separate Anspruch auf Verbrauchspflegehilfsmittel soll entfallen.
Unsere Einordnung: Vergleichen Sie deshalb nicht nur das heutige Pflegegeld mit dem neuen Betrag. Berücksichtigen Sie auch Leistungen, die Sie bisher zusätzlich nutzen.
Für Pflegegrade 2 bis 5 soll ein Sozialraumbudget eingeführt werden: monatlich bis zu 175 Euro, bei unter 25-Jährigen bis zu 300 Euro.
Es soll ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden können. Eine Ansparmöglichkeit ist nicht vorgesehen. Auch der bisherige 40-Prozent-Umwandlungsanspruch soll entfallen.
Wer regelmäßig Alltagsunterstützung nutzt, sollte künftig prüfen lassen, ob das Angebot weiterhin über das vorgesehene Budget finanziert werden kann.
Was passiert mit der Verhinderungspflege?
Der bisherige eigenständige Anspruch soll entfallen. Ersatzpflege wird verschiedenen neuen Budgets zugeordnet.
Für Akutversorgung und Kurzzeitpflege ist bei Pflegegrad 2 bis 5 ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro jährlich vorgesehen. Es ersetzt nicht sämtliche bisherigen Möglichkeiten der Verhinderungspflege.
Unsere Empfehlung: Planen Sie frühzeitig, wie die Versorgung bei Urlaub, Krankheit oder Überlastung der Pflegeperson organisiert werden kann.
Pflegegrad 1: Weniger Geldleistungen geplant
Bei Pflegegrad 1 soll der bisherige Entlastungsbetrag entfallen. Ein Sozialraumbudget ist für diesen Pflegegrad nicht vorgesehen. Beratung und Prävention sollen stärker in den Mittelpunkt rücken.
Gerade hier lohnt sich eine individuelle Prüfung: Welche Unterstützung wird tatsächlich benötigt, und welche Möglichkeiten kommen dafür infrage?
Beratungsbesuche und neue Pflegebegleitung
Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI sind im Übergangszeitraum 2027 und 2028 weiterhin vorgesehen. Für Pflegegrade 1 bis 3 sollen zusätzliche Beratungen zu Beginn der Pflegebedürftigkeit möglich werden.
Ab 2029 soll eine neue Pflegebegleitung Familien bei der häuslichen Versorgung unterstützen. Außerdem sind ein Check-up 60+ und eine stärkere Berücksichtigung von Rehabilitation geplant.
Beiträge und Leistungsanpassungen
Der Kinderlosenzuschlag soll 2027 auf 0,9 Prozent steigen. Ab 2028 ist ein Zuschlag für bestimmte mitversicherte Ehe- und Lebenspartner vorgesehen; Ausnahmen sollen gelten.
Ab 2029 sollen Leistungsbeträge jährlich anhand der Kerninflation angepasst werden. Die zunächst diskutierte pauschale Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige ist im Kabinettsentwurf nicht enthalten.
Was sollten Pflegebedürftige jetzt tun?
Wenn bereits Unterstützung benötigt wird oder der Pflegebedarf gestiegen ist, sollte die Situation zeitnah geprüft werden. Dokumentieren Sie möglichst konkret, wobei im Alltag Hilfe erforderlich ist.
Für eine Beratung sind besonders hilfreich:
vorhandene Pflegegradbescheide und Gutachten,
eine Übersicht der aktuell genutzten Leistungen,
Angaben zur Unterstützung durch Angehörige,
Fragen zu Versorgungslücken und Entlastungsmöglichkeiten.
Eine Reformankündigung ersetzt keine individuelle Einschätzung. Ziel ist, die passende Unterstützung für Ihre tatsächliche Situation zu finden.
Häufige Fragen zur Pflegereform 2027
Ist die Pflegereform schon geltendes Recht?
Nein. Beschlossen wurde der Regierungsentwurf im Bundeskabinett. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch offen.
Muss ich wegen der Reform sofort einen Antrag stellen?
Ein Antrag sollte sich am tatsächlichen Pflegebedarf orientieren. Besteht bereits Hilfebedarf oder hat er zugenommen, empfehlen wir eine zeitnahe Prüfung.
Bedeutet ein höheres Pflegegeld automatisch mehr Geld insgesamt?
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Entscheidend ist auch, welche bisher zusätzlichen Leistungen künftig aus dem neuen Budget finanziert werden sollen.
Pflegeberatung in Hamminkeln, Wesel und Umgebung
Sie möchten wissen, welche Fragen Sie zur Pflegereform klären sollten? Oder benötigen Unterstützung bei einem Pflegegradantrag oder einer Höherstufung?
Pflegeberatung Menart unterstützt Sie dabei, Ihre Pflegesituation und die passenden Möglichkeiten zu verstehen.
Quellen: Bundesgesundheitsministerium, Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026 und Mitteilung zum Kabinettsbeschluss. Dieser Beitrag beschreibt geplante Änderungen und ersetzt keine individuelle Beratung.
Pflegereform 2027: Was sich bei Pflegegrad, Pflegegeld und Beratung ändern soll
Stand: 30. September 2026
Die geplante Pflegereform wirft viele Fragen auf: Wird es schwieriger, einen Pflegegrad zu bekommen? Was passiert mit der Verhinderungspflege? Und welche Unterstützung bleibt für pflegende Angehörige?
Pflegeberatung Menart erklärt die wichtigsten geplanten Änderungen und ihre Bedeutung für Familien in Hamminkeln, Wesel und Umgebung.
Wichtig: Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die folgenden Regelungen und Termine können sich deshalb noch ändern. Bis zum jeweiligen Inkrafttreten gelten die bestehenden gesetzlichen Ansprüche.
Wann soll die Pflegereform kommen?
Der Entwurf sieht mehrere Umsetzungsschritte vor:
Für Familien ist entscheidend, welche Änderungen ihre konkrete Versorgung betreffen. Eine höhere monatliche Leistung bedeutet beispielsweise nicht automatisch, dass insgesamt mehr Unterstützung zur Verfügung steht.
Pflegegrade: Höhere Hürden bei neuen Einstufungen
Für die Pflegegrade 1 bis 3 sollen höhere Punkteschwellen gelten. Bereits anerkannte Pflegegrade sollen vor einer Herabstufung allein aufgrund der neuen Einstufungsregeln geschützt werden.
Dieser Schutz bedeutet jedoch keine Garantie, dass jede bestehende Leistung unverändert bleibt. Pflegegrade und Leistungsansprüche müssen getrennt betrachtet werden.
Pflegegeld soll zum Entlastungsbudget werden
Ab 2027 sind folgende monatliche Beträge vorgesehen:
Aus diesem Budget sollen auch selbst organisierte Ersatzpflege und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel finanziert werden. Der bisherige separate Anspruch auf Verbrauchspflegehilfsmittel soll entfallen.
Unsere Einordnung: Vergleichen Sie deshalb nicht nur das heutige Pflegegeld mit dem neuen Betrag. Berücksichtigen Sie auch Leistungen, die Sie bisher zusätzlich nutzen.
Alltagsunterstützung: Sozialraumbudget statt Entlastungsbetrag
Für Pflegegrade 2 bis 5 soll ein Sozialraumbudget eingeführt werden: monatlich bis zu 175 Euro, bei unter 25-Jährigen bis zu 300 Euro.
Es soll ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden können. Eine Ansparmöglichkeit ist nicht vorgesehen. Auch der bisherige 40-Prozent-Umwandlungsanspruch soll entfallen.
Wer regelmäßig Alltagsunterstützung nutzt, sollte künftig prüfen lassen, ob das Angebot weiterhin über das vorgesehene Budget finanziert werden kann.
Was passiert mit der Verhinderungspflege?
Der bisherige eigenständige Anspruch soll entfallen. Ersatzpflege wird verschiedenen neuen Budgets zugeordnet.
Für Akutversorgung und Kurzzeitpflege ist bei Pflegegrad 2 bis 5 ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro jährlich vorgesehen. Es ersetzt nicht sämtliche bisherigen Möglichkeiten der Verhinderungspflege.
Unsere Empfehlung: Planen Sie frühzeitig, wie die Versorgung bei Urlaub, Krankheit oder Überlastung der Pflegeperson organisiert werden kann.
Pflegegrad 1: Weniger Geldleistungen geplant
Bei Pflegegrad 1 soll der bisherige Entlastungsbetrag entfallen. Ein Sozialraumbudget ist für diesen Pflegegrad nicht vorgesehen. Beratung und Prävention sollen stärker in den Mittelpunkt rücken.
Gerade hier lohnt sich eine individuelle Prüfung: Welche Unterstützung wird tatsächlich benötigt, und welche Möglichkeiten kommen dafür infrage?
Beratungsbesuche und neue Pflegebegleitung
Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI sind im Übergangszeitraum 2027 und 2028 weiterhin vorgesehen. Für Pflegegrade 1 bis 3 sollen zusätzliche Beratungen zu Beginn der Pflegebedürftigkeit möglich werden.
Ab 2029 soll eine neue Pflegebegleitung Familien bei der häuslichen Versorgung unterstützen. Außerdem sind ein Check-up 60+ und eine stärkere Berücksichtigung von Rehabilitation geplant.
Beiträge und Leistungsanpassungen
Der Kinderlosenzuschlag soll 2027 auf 0,9 Prozent steigen. Ab 2028 ist ein Zuschlag für bestimmte mitversicherte Ehe- und Lebenspartner vorgesehen; Ausnahmen sollen gelten.
Ab 2029 sollen Leistungsbeträge jährlich anhand der Kerninflation angepasst werden. Die zunächst diskutierte pauschale Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige ist im Kabinettsentwurf nicht enthalten.
Was sollten Pflegebedürftige jetzt tun?
Wenn bereits Unterstützung benötigt wird oder der Pflegebedarf gestiegen ist, sollte die Situation zeitnah geprüft werden. Dokumentieren Sie möglichst konkret, wobei im Alltag Hilfe erforderlich ist.
Für eine Beratung sind besonders hilfreich:
Eine Reformankündigung ersetzt keine individuelle Einschätzung. Ziel ist, die passende Unterstützung für Ihre tatsächliche Situation zu finden.
Häufige Fragen zur Pflegereform 2027
Ist die Pflegereform schon geltendes Recht?
Nein. Beschlossen wurde der Regierungsentwurf im Bundeskabinett. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch offen.
Muss ich wegen der Reform sofort einen Antrag stellen?
Ein Antrag sollte sich am tatsächlichen Pflegebedarf orientieren. Besteht bereits Hilfebedarf oder hat er zugenommen, empfehlen wir eine zeitnahe Prüfung.
Bedeutet ein höheres Pflegegeld automatisch mehr Geld insgesamt?
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Entscheidend ist auch, welche bisher zusätzlichen Leistungen künftig aus dem neuen Budget finanziert werden sollen.
Pflegeberatung in Hamminkeln, Wesel und Umgebung
Sie möchten wissen, welche Fragen Sie zur Pflegereform klären sollten? Oder benötigen Unterstützung bei einem Pflegegradantrag oder einer Höherstufung?
Pflegeberatung Menart unterstützt Sie dabei, Ihre Pflegesituation und die passenden Möglichkeiten zu verstehen.
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Quellen: Bundesgesundheitsministerium, Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026 und Mitteilung zum Kabinettsbeschluss. Dieser Beitrag beschreibt geplante Änderungen und ersetzt keine individuelle Beratung.
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