Häufige Fragen zur Pflegeberatung nach § 37.3
Häufige Fragen
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Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2, die zuhause gepflegt werden und ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen in regelmäßigen Abständen Beratungsbesuche im eigenen häuslichen Umfeld in Anspruch nehmen und dies gegenüber der Pflegeversicherung nachweisen.
Seit dem 1. Januar 2026 müssen Pflegegeldempfänger der Pflegegrade 2 bis 5 den Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI einmal pro Halbjahr durchführen lassen. Der erste Nachweis muss grundsätzlich bis zum 30. Juni und der zweite bis zum 31. Dezember erfolgen.
Die Kosten für den Beratungsbesuch übernimmt die Pflegekasse. Das bedeutet, dass pflegebedürftige Personen für den Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI nicht zahlen und auch nicht in Vorkasse treten müssen.
| Pflegegrad 2 | 1 x pro Halbjahr | 30.06, 31.12 |
| Pflegegrad 3 | 1 x pro Halbjahr | 30.06, 31.12 |
| Pflegegrad 4 | 1 x pro Halbjahr | 30.06, 31.12 |
| Pflegegrad 5 | 1 x pro Halbjahr | 31.12 |
Ein Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI dauert in der Regel etwa 25 bis 45 Minuten. Die Dauer hängt u. a. davon ob, in welchem Bereich die Pflege überprüft wird.
