Viele Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben den monatlichen Entlastungsbetrag nicht vollständig genutzt. Dadurch können sich über mehrere Monate beträchtliche Restbeträge bei der Pflegekasse ansammeln. Mit dem geplanten Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) könnte sich dieses System ab dem 1. Januar 2027 grundlegend verändern.
Der bisherige Entlastungsbetrag soll nach dem aktuellen Entwurf für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 in einem neuen Sozialraumbudget aufgehen. Gleichzeitig ist vorgesehen, dass das neue Budget nicht mehr angespart oder in das Folgejahr übertragen werden kann. Für bereits vorhandene Restbeträge aus dem bisherigen Entlastungsbetrag ist deshalb besonders wichtig, wie die endgültigen Übergangsregelungen gestaltet werden.
Vorweg: Das PNOG ist derzeit noch nicht endgültig beschlossen. Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf den aktuellen Entwurf. Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind möglich.
Was ist der Entlastungsbetrag?
Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause versorgt werden, haben derzeit ab Pflegegrad 1 Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro. Das entspricht bis zu 1.572 Euro im Jahr.
Der Betrag kann beispielsweise für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Je nach persönlicher Situation und landesrechtlicher Anerkennung kommen unter anderem Betreuungsangebote, Alltagsbegleitung, Nachbarschaftshilfe oder bestimmte Unterstützungen im Haushalt infrage.
Der Entlastungsbetrag wird nicht automatisch als Geldleistung ausgezahlt. In der Regel werden anerkannte Leistungen genutzt und die entstandenen Kosten anschließend mit der Pflegekasse abgerechnet oder vom Leistungserbringer direkt eingereicht.
Wie lange können Entlastungsbeträge aktuell übertragen werden?
Nach der derzeit geltenden Regelung gehen nicht genutzte Beträge am Monatsende nicht sofort verloren. Sie können zunächst angespart werden. Restbeträge aus einem Kalenderjahr können grundsätzlich noch bis zum 30. Juni des folgenden Jahres verwendet werden.
Ein Beispiel: Nicht genutzte Entlastungsbeträge aus dem Jahr 2026 könnten nach der heutigen Systematik grundsätzlich noch im ersten Halbjahr 2027 eingesetzt werden. Genau an dieser Stelle entsteht durch die geplante Umstellung auf das Sozialraumbudget eine wichtige Unsicherheit.
Was ist das geplante Sozialraumbudget 2027?
Das Sozialraumbudget soll nach den derzeitigen Plänen ab dem 1. Januar 2027 den bisherigen Entlastungsbetrag ersetzen. Es soll gezielt für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.
Geplant sind folgende monatliche Beträge:
175 Euro monatlich für Pflegebedürftige ab 25 Jahren mit Pflegegrad 2 bis 5
300 Euro monatlich für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 2 bis 5
Für Menschen mit Pflegegrad 1 sieht der aktuelle Entwurf dagegen kein Sozialraumbudget vor. Sie sollen stattdessen eine neue Form der Pflegebegleitung und präventionsorientierten Unterstützung erhalten. Gerade für Betroffene mit Pflegegrad 1 wäre dies eine erhebliche Veränderung, da der Entlastungsbetrag häufig zu ihren wichtigsten praktisch nutzbaren Pflegeleistungen gehört.
Können angesparte Entlastungsleistungen 2027 verfallen?
Nach dem aktuellen PNOG-Entwurf soll das Sozialraumbudget nicht mehr angespart und nicht in das Folgejahr übertragen werden können. Noch nicht abschließend geklärt ist für viele Betroffene, wie mit Restansprüchen aus dem bisherigen Entlastungsbetrag beim Wechsel zum neuen System umgegangen wird.
Damit besteht das Risiko, dass angesparte Entlastungsleistungen aus dem bisherigen System nicht oder nicht vollständig in das neue Sozialraumbudget übernommen werden. Ob und in welchem Umfang ein Bestandsschutz oder eine besondere Übergangsfrist geschaffen wird, hängt von der endgültigen Fassung des Gesetzes ab.
Eine pauschale Aussage, alle vorhandenen Beträge würden am 31. Dezember 2026 sicher verfallen, wäre deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht seriös. Ebenso wäre es riskant, ohne Prüfung davon auszugehen, dass sämtliche Restbeträge wie bisher bis zum 30. Juni 2027 nutzbar bleiben.
Warum soll das Ansparen künftig entfallen?
Das neue Sozialraumbudget soll nach der geplanten Systematik regelmäßig für wohnortnahe Unterstützung im Alltag genutzt werden. Der Gesetzgeber möchte damit erreichen, dass Entlastung fortlaufend in Anspruch genommen wird und entsprechende Angebote im Sozialraum gestärkt werden.
Für Pflegebedürftige kann die fehlende Übertragungsmöglichkeit jedoch Nachteile haben. Nicht überall stehen ausreichend anerkannte Anbieter zur Verfügung. Manchmal wird Unterstützung außerdem nicht jeden Monat, sondern gebündelt benötigt. Wer in einem Monat keine geeignete Leistung findet oder nutzen kann, könnte den betreffenden Betrag künftig verlieren.
Was sollten Pflegebedürftige und Angehörige jetzt tun?
Panik ist nicht angebracht. Es ist jedoch sinnvoll, bestehende Ansprüche frühzeitig zu prüfen und nicht bis zum Jahresende zu warten.
1. Aktuellen Restbetrag bei der Pflegekasse erfragen
Bitten Sie Ihre Pflegekasse um eine schriftliche Auskunft darüber, welcher Betrag aktuell noch zur Verfügung steht. Achten Sie darauf, aus welchen Kalenderjahren die jeweiligen Restbeträge stammen und bis wann sie nach geltendem Recht genutzt werden können.
2. Passende anerkannte Angebote suchen
Prüfen Sie, welche anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag in Ihrer Region verfügbar sind. Die konkreten Voraussetzungen und zugelassenen Anbieter unterscheiden sich teilweise zwischen den Bundesländern.
3. Vorhandene Leistungen rechtzeitig nutzen und abrechnen
Wenn ein Anspruch besteht und eine passende Unterstützung benötigt wird, sollte die Nutzung nicht unnötig aufgeschoben werden. Auch die Rechnungsstellung und Einreichung bei der Pflegekasse benötigen Zeit.
4. Keine Verträge nur aus Angst abschließen
Der mögliche Systemwechsel ist kein Grund, ungeeignete oder nicht benötigte Leistungen zu buchen. Entscheidend ist, dass die Unterstützung zum tatsächlichen Pflege- und Entlastungsbedarf passt und von der Pflegekasse anerkannt werden kann.
5. Gesetzgebungsverfahren weiter beobachten
Da das PNOG noch nicht endgültig beschlossen ist, können sich Beträge, Anspruchsvoraussetzungen, Startzeitpunkt und Übergangsregelungen ändern. Verlassen Sie sich deshalb bei wichtigen Entscheidungen auf den jeweils aktuellen Rechtsstand.
Welche weiteren Einschränkungen sind geplant?
Neben der fehlenden Ansparmöglichkeit soll das Sozialraumbudget nach dem Entwurf enger zweckgebunden sein als der heutige Entlastungsbetrag. Es soll sich auf anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag konzentrieren. Bestimmte bisher mögliche Verwendungen könnten dadurch entfallen.
Auch zugelassene ambulante Pflegedienste sollen Leistungen künftig nicht ohne Weiteres über das Sozialraumbudget abrechnen können. Für professionelle Pflegeleistungen ist im Entwurf eine andere Budgetsystematik vorgesehen. Welche Leistung über welches Budget finanziert werden kann, sollte deshalb künftig besonders sorgfältig geprüft werden.
Was bedeutet die Reform für Menschen mit Pflegegrad 1?
Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten heute ebenfalls den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich. Nach dem aktuellen Entwurf sollen sie ab 2027 jedoch keinen Anspruch auf das neue Sozialraumbudget haben.
Vorgesehen ist stattdessen eine intensivierte Pflegebegleitung mit Beratung und präventiver Unterstützung. Ob dies den Wegfall einer konkret einsetzbaren Leistung im Alltag ausgleichen kann, wird kontrovers diskutiert. Betroffene mit Pflegegrad 1 sollten daher besonders aufmerksam verfolgen, welche Regelungen tatsächlich beschlossen werden.
Beratung schafft Klarheit über bestehende Ansprüche
Pflegeleistungen sind bereits heute komplex. Durch die geplante Pflegereform und die Einführung neuer Budgets wird es für viele Familien noch schwieriger, den Überblick zu behalten. Eine individuelle Pflegeberatung kann dabei helfen, bestehende Ansprüche zu prüfen, geeignete Unterstützungsangebote zu finden und wichtige Fristen nicht zu übersehen.
Die Pflegeberatung Menart informiert Sie verständlich zu Pflegegraden, Entlastungsleistungen und weiteren Leistungen der Pflegeversicherung.
Nein. Das Pflegeneuordnungsgesetz befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Die beschriebenen Regelungen entsprechen dem aktuellen Entwurf und können sich noch verändern.
Wie hoch soll das Sozialraumbudget sein?
Geplant sind 175 Euro monatlich für Pflegebedürftige ab 25 Jahren mit Pflegegrad 2 bis 5. Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 2 bis 5 sind 300 Euro monatlich vorgesehen.
Kann das Sozialraumbudget angespart werden?
Nach dem aktuellen Entwurf soll das Sozialraumbudget nicht angespart oder in das Folgejahr übertragen werden können. Nicht genutzte Monatsbeträge könnten daher verfallen.
Was passiert mit angesparten Entlastungsbeträgen aus dem Jahr 2026?
Die endgültige Behandlung vorhandener Restbeträge hängt von den noch zu beschließenden Übergangsregelungen ab. Betroffene sollten ihren Kontostand bei der Pflegekasse erfragen und die weitere Gesetzgebung beobachten.
Bekommen Menschen mit Pflegegrad 1 das Sozialraumbudget?
Nach dem aktuellen Entwurf nicht. Für Pflegegrad 1 ist stattdessen eine neue Pflegebegleitung mit stärkerem Fokus auf Beratung und Prävention vorgesehen.
Wofür soll das Sozialraumbudget genutzt werden können?
Es soll insbesondere für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden können. Welche Angebote im Einzelfall anerkannt und abrechenbar sind, richtet sich nach den endgültigen gesetzlichen und regionalen Vorgaben.
Sozialraumbudget 2027: Können angesparte Entlastungsleistungen verfallen?
Stand: 20. August 2026
Viele Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben den monatlichen Entlastungsbetrag nicht vollständig genutzt. Dadurch können sich über mehrere Monate beträchtliche Restbeträge bei der Pflegekasse ansammeln. Mit dem geplanten Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) könnte sich dieses System ab dem 1. Januar 2027 grundlegend verändern.
Der bisherige Entlastungsbetrag soll nach dem aktuellen Entwurf für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 in einem neuen Sozialraumbudget aufgehen. Gleichzeitig ist vorgesehen, dass das neue Budget nicht mehr angespart oder in das Folgejahr übertragen werden kann. Für bereits vorhandene Restbeträge aus dem bisherigen Entlastungsbetrag ist deshalb besonders wichtig, wie die endgültigen Übergangsregelungen gestaltet werden.
Vorweg: Das PNOG ist derzeit noch nicht endgültig beschlossen. Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf den aktuellen Entwurf. Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind möglich.
Was ist der Entlastungsbetrag?
Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause versorgt werden, haben derzeit ab Pflegegrad 1 Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro. Das entspricht bis zu 1.572 Euro im Jahr.
Der Betrag kann beispielsweise für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Je nach persönlicher Situation und landesrechtlicher Anerkennung kommen unter anderem Betreuungsangebote, Alltagsbegleitung, Nachbarschaftshilfe oder bestimmte Unterstützungen im Haushalt infrage.
Der Entlastungsbetrag wird nicht automatisch als Geldleistung ausgezahlt. In der Regel werden anerkannte Leistungen genutzt und die entstandenen Kosten anschließend mit der Pflegekasse abgerechnet oder vom Leistungserbringer direkt eingereicht.
Wie lange können Entlastungsbeträge aktuell übertragen werden?
Nach der derzeit geltenden Regelung gehen nicht genutzte Beträge am Monatsende nicht sofort verloren. Sie können zunächst angespart werden. Restbeträge aus einem Kalenderjahr können grundsätzlich noch bis zum 30. Juni des folgenden Jahres verwendet werden.
Ein Beispiel: Nicht genutzte Entlastungsbeträge aus dem Jahr 2026 könnten nach der heutigen Systematik grundsätzlich noch im ersten Halbjahr 2027 eingesetzt werden. Genau an dieser Stelle entsteht durch die geplante Umstellung auf das Sozialraumbudget eine wichtige Unsicherheit.
Was ist das geplante Sozialraumbudget 2027?
Das Sozialraumbudget soll nach den derzeitigen Plänen ab dem 1. Januar 2027 den bisherigen Entlastungsbetrag ersetzen. Es soll gezielt für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.
Geplant sind folgende monatliche Beträge:
Für Menschen mit Pflegegrad 1 sieht der aktuelle Entwurf dagegen kein Sozialraumbudget vor. Sie sollen stattdessen eine neue Form der Pflegebegleitung und präventionsorientierten Unterstützung erhalten. Gerade für Betroffene mit Pflegegrad 1 wäre dies eine erhebliche Veränderung, da der Entlastungsbetrag häufig zu ihren wichtigsten praktisch nutzbaren Pflegeleistungen gehört.
Können angesparte Entlastungsleistungen 2027 verfallen?
Nach dem aktuellen PNOG-Entwurf soll das Sozialraumbudget nicht mehr angespart und nicht in das Folgejahr übertragen werden können. Noch nicht abschließend geklärt ist für viele Betroffene, wie mit Restansprüchen aus dem bisherigen Entlastungsbetrag beim Wechsel zum neuen System umgegangen wird.
Damit besteht das Risiko, dass angesparte Entlastungsleistungen aus dem bisherigen System nicht oder nicht vollständig in das neue Sozialraumbudget übernommen werden. Ob und in welchem Umfang ein Bestandsschutz oder eine besondere Übergangsfrist geschaffen wird, hängt von der endgültigen Fassung des Gesetzes ab.
Eine pauschale Aussage, alle vorhandenen Beträge würden am 31. Dezember 2026 sicher verfallen, wäre deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht seriös. Ebenso wäre es riskant, ohne Prüfung davon auszugehen, dass sämtliche Restbeträge wie bisher bis zum 30. Juni 2027 nutzbar bleiben.
Warum soll das Ansparen künftig entfallen?
Das neue Sozialraumbudget soll nach der geplanten Systematik regelmäßig für wohnortnahe Unterstützung im Alltag genutzt werden. Der Gesetzgeber möchte damit erreichen, dass Entlastung fortlaufend in Anspruch genommen wird und entsprechende Angebote im Sozialraum gestärkt werden.
Für Pflegebedürftige kann die fehlende Übertragungsmöglichkeit jedoch Nachteile haben. Nicht überall stehen ausreichend anerkannte Anbieter zur Verfügung. Manchmal wird Unterstützung außerdem nicht jeden Monat, sondern gebündelt benötigt. Wer in einem Monat keine geeignete Leistung findet oder nutzen kann, könnte den betreffenden Betrag künftig verlieren.
Was sollten Pflegebedürftige und Angehörige jetzt tun?
Panik ist nicht angebracht. Es ist jedoch sinnvoll, bestehende Ansprüche frühzeitig zu prüfen und nicht bis zum Jahresende zu warten.
1. Aktuellen Restbetrag bei der Pflegekasse erfragen
Bitten Sie Ihre Pflegekasse um eine schriftliche Auskunft darüber, welcher Betrag aktuell noch zur Verfügung steht. Achten Sie darauf, aus welchen Kalenderjahren die jeweiligen Restbeträge stammen und bis wann sie nach geltendem Recht genutzt werden können.
2. Passende anerkannte Angebote suchen
Prüfen Sie, welche anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag in Ihrer Region verfügbar sind. Die konkreten Voraussetzungen und zugelassenen Anbieter unterscheiden sich teilweise zwischen den Bundesländern.
3. Vorhandene Leistungen rechtzeitig nutzen und abrechnen
Wenn ein Anspruch besteht und eine passende Unterstützung benötigt wird, sollte die Nutzung nicht unnötig aufgeschoben werden. Auch die Rechnungsstellung und Einreichung bei der Pflegekasse benötigen Zeit.
4. Keine Verträge nur aus Angst abschließen
Der mögliche Systemwechsel ist kein Grund, ungeeignete oder nicht benötigte Leistungen zu buchen. Entscheidend ist, dass die Unterstützung zum tatsächlichen Pflege- und Entlastungsbedarf passt und von der Pflegekasse anerkannt werden kann.
5. Gesetzgebungsverfahren weiter beobachten
Da das PNOG noch nicht endgültig beschlossen ist, können sich Beträge, Anspruchsvoraussetzungen, Startzeitpunkt und Übergangsregelungen ändern. Verlassen Sie sich deshalb bei wichtigen Entscheidungen auf den jeweils aktuellen Rechtsstand.
Welche weiteren Einschränkungen sind geplant?
Neben der fehlenden Ansparmöglichkeit soll das Sozialraumbudget nach dem Entwurf enger zweckgebunden sein als der heutige Entlastungsbetrag. Es soll sich auf anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag konzentrieren. Bestimmte bisher mögliche Verwendungen könnten dadurch entfallen.
Auch zugelassene ambulante Pflegedienste sollen Leistungen künftig nicht ohne Weiteres über das Sozialraumbudget abrechnen können. Für professionelle Pflegeleistungen ist im Entwurf eine andere Budgetsystematik vorgesehen. Welche Leistung über welches Budget finanziert werden kann, sollte deshalb künftig besonders sorgfältig geprüft werden.
Was bedeutet die Reform für Menschen mit Pflegegrad 1?
Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten heute ebenfalls den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich. Nach dem aktuellen Entwurf sollen sie ab 2027 jedoch keinen Anspruch auf das neue Sozialraumbudget haben.
Vorgesehen ist stattdessen eine intensivierte Pflegebegleitung mit Beratung und präventiver Unterstützung. Ob dies den Wegfall einer konkret einsetzbaren Leistung im Alltag ausgleichen kann, wird kontrovers diskutiert. Betroffene mit Pflegegrad 1 sollten daher besonders aufmerksam verfolgen, welche Regelungen tatsächlich beschlossen werden.
Beratung schafft Klarheit über bestehende Ansprüche
Pflegeleistungen sind bereits heute komplex. Durch die geplante Pflegereform und die Einführung neuer Budgets wird es für viele Familien noch schwieriger, den Überblick zu behalten. Eine individuelle Pflegeberatung kann dabei helfen, bestehende Ansprüche zu prüfen, geeignete Unterstützungsangebote zu finden und wichtige Fristen nicht zu übersehen.
Die Pflegeberatung Menart informiert Sie verständlich zu Pflegegraden, Entlastungsleistungen und weiteren Leistungen der Pflegeversicherung.
Weitere Informationen und Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter www.pflegeberatung-menart.de.
Häufige Fragen zum Sozialraumbudget 2027
Ist das Sozialraumbudget bereits beschlossen?
Nein. Das Pflegeneuordnungsgesetz befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Die beschriebenen Regelungen entsprechen dem aktuellen Entwurf und können sich noch verändern.
Wie hoch soll das Sozialraumbudget sein?
Geplant sind 175 Euro monatlich für Pflegebedürftige ab 25 Jahren mit Pflegegrad 2 bis 5. Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 2 bis 5 sind 300 Euro monatlich vorgesehen.
Kann das Sozialraumbudget angespart werden?
Nach dem aktuellen Entwurf soll das Sozialraumbudget nicht angespart oder in das Folgejahr übertragen werden können. Nicht genutzte Monatsbeträge könnten daher verfallen.
Was passiert mit angesparten Entlastungsbeträgen aus dem Jahr 2026?
Die endgültige Behandlung vorhandener Restbeträge hängt von den noch zu beschließenden Übergangsregelungen ab. Betroffene sollten ihren Kontostand bei der Pflegekasse erfragen und die weitere Gesetzgebung beobachten.
Bekommen Menschen mit Pflegegrad 1 das Sozialraumbudget?
Nach dem aktuellen Entwurf nicht. Für Pflegegrad 1 ist stattdessen eine neue Pflegebegleitung mit stärkerem Fokus auf Beratung und Prävention vorgesehen.
Wofür soll das Sozialraumbudget genutzt werden können?
Es soll insbesondere für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden können. Welche Angebote im Einzelfall anerkannt und abrechenbar sind, richtet sich nach den endgültigen gesetzlichen und regionalen Vorgaben.
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